Wir wollen doch nur tanzen

Die Unterbezirkskonferenz möge beschließen und an die LDK der Jusos Sachsen, mit dem Ziel der Antragstellung auf dem Landesparteitag, weiterleiten:

Wir fordern die Abschaffung des so genannten Tanzverbotes im Freistaat Sachsen. Dazu ist § 6 des Gesetzes über Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen (SächsSFG) ersatzlos zu streichen.

Begründung:

Für Sonn- und Feiertage gibt es besondere Schutzvorschriften, die sich direkt oder indirekt aus Artikel 140 Grundgesetz und damit Artikel 139 der Weimarer Reichsverfassung ergeben. Dieser Schutz beinhaltet zum Beispiel die Sonntagsruhe, die Arbeitsruhe an Sonn- und Feiertagen und den Schutz religiöser Veranstaltungen an Sonntagen und bestimmten Feiertagen. Diesen Schutz erkennen wir ausdrücklich an. So ist nach § 5 SächsSFG gewährleistet, dass in der Nähe von Kirchen oder anderen Gebäuden, die religiösen Zwecken dienen, alle Handlungen zu unterlassen sind, die geeignet sind, religiöse Veranstaltungen zu stören.

Darüber hinaus gibt es aber im Freistaat Sachsen Regelungen, die für den Karfreitag, den Buß- und Bettag und an Gedenk- und Trauertagen (Volkstrauertag und Totensonntag) Veranstaltungen verbieten, die dem ernsten Charakter dieser Tage zuwiderlaufen. Diese Regelungen sind in § 6 SächsSFG festgeschrieben:

§ 6 Besondere Schutzvorschriften

Am Karfreitag, am Buß- und Bettag und an den Gedenk- und Trauertagen nach § 2 sind verboten:

  1. öffentliche Tanzveranstaltungen und andere öffentliche Vergnügungen, die dem ernsten Charakter dieser Tage zuwiderlaufen, am Karfreitag während des ganzen Tages, an den übrigen Tagen von 3.00 Uhr bis 24.00 Uhr;
  2. öffentliche Sportveranstaltungen am Karfreitag während des ganzen Tages, an den übrigen Tagen bis 11.00 Uhr“

Wir fordern nun, diesen Paragrafen komplett zu streichen und das Tanzverbot abzuschaffen, da es unserer Ansicht nach eine übermäßige Einschränkung persönlicher Freiheiten und Grundrechte mit sich bringt, OHNE die Grundrechte anderer auch nur ansatzweise einzuschränken. Durch Tanzveranstaltungen, Sportveranstaltungen oder auch politische Demonstrationen wird weder die Religionsausübung eingeschränkt (es bleiben ja die Regelungen nach §5 bestehen) noch wird jemand darin gehindert, sich dem ernsthaften Charakter dieser Tage auszusetzen. Auch der grundgesetzliche Schutz der Sonn- und Feiertage bleibt durch die Streichung von § 6 SächsSFG uneingeschränkt bestehen. Es ist unserer Ansicht nach nicht die Aufgabe des Staates, seinen Bürgerinnen und Bürgern vorzuschreiben, an welchen Tagen sie traurig zu sein haben. Denn wir wollen doch nur tanzen.