Verpflichtung von Zugangsanbietern zur Zwangstrennung und dynamischen Vergabe von IP-Adressen bei privaten Nutzer_innen

Weiterleitung: Landesdelegiertenkonferenz der Jusos Sachsen, SPD Bundestagsfraktion

Die Internetzugangsanbieter_innen sind gesetzlich zu verpflichten, den Internetzugang von Privatnutzer_innen spätestens alle 24 Stunden zwangsweise zu trennen. Weiterhin sind die Zugangsanbieter_innen zu verpflichten bei jedem Verbindungsaufbau einer/s Privatnutzerin/Privatnutzers eine andere IP-Adresse zu vergeben als die bei dieser/m Nutzer_in zuvor verwendete. Eine Ausnahme von dieser Regel ist nur durch ausdrücklichen Wunsch der/s Nutzerin/Nutzers möglich und muss unabhängig von anderen Vertragsbedingungen und dem eigentlichen Vertragsabschluss zur Überlassung eines Internetzugangs erfolgen.