Die Vollversammlung der Jusos Dresden möge beschließen und an die Landesdelegiertenkonferenz der Jusos Sachsen mit dem Ziel der Weiterleitung an den Landesparteitag der SPD Sachsen weiterleiten:

Folgende Regelung wird neu als Absatz 6a in § 39 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) aufgenommen:
Eine Veräußerung von öffentlichen Unternehmen oder Einrichtungen der Gemeinden des Freistaat Sachsen, die dem Gemeinwohl dadurch dienen, dass sie

  1. Verkehrsleistungen oder Leistungen der Abfall- oder Abwasserentsorgung,
    oder der Energie- oder Wasserversorgung für die Allgemeinheit erbringen
    oder
  2. wesentliche Beiträge zur wirtschaftlichen, verkehrlichen oder kulturellen
    Infrastruktur leisten oder
  3. Aufgaben im Bereich des Wohnungsmarktes übernehmen,

setzt eine Zustimmung von zwei Dritteln des Gemeinderates voraus.

Dasselbe gilt für öffentliche Unternehmen nach Satz 1 bei der Veräußerung
von Anteilen, auch verbundener Unternehmen, sofern diese mehr als
unwesentlichen Einfluss auf die Erbringung der Leistung des Unternehmens
ausüben können.

Begründung

Unternehmen mit öffentlichem Charakter zeichnet aus, dass sie dem Gemeinwohl
der Stadt dienen und nicht privaten Gewinninteressen. Dazu gehört auch ganz
wesentlich, dass ihre Leistungen für alle Bürgerinnen und Bürger gleichermaßen
zugänglich sind. Für sozialrechtliche Leistungen werden der Zugang und die
Trägerstruktur abschließend durch die Kodifikationen im Sozialgesetzbuch geregelt.
Anders stellt sich dieses bei der öffentlichen Daseinsvorsorge, bei der
wirtschaftlichen, verkehrlichen und kulturellen Infrastruktur und bei der Versorgung
mit Wohnraum dar. Der Zugang der Bürgerinnen und Bürger zu entsprechenden
Leistungen hängt hier entscheidend vom Interesse der Eigentümerinnen und
Eigentümer ab.
Öffentliche Unternehmen sind daher in einer modernen Demokratie ein wesentliches
Instrument zur politischen Gestaltung des Gemeinwesens. Die Veräußerung von
Anteilen der öffentlichen Unternehmen ist daher ein sehr weitreichender und
folgenschwerer Eingriff in die politischen Handlungsmöglichkeiten, dessen
Auswirkungen weit über die Dauer einer Legislaturperiode hinausreichen. Für solche wegweisenden Entscheidungen ist eine höhere Hürde zur Beschlussfassung angemessen