Wohnverhältnisse von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern

Die Unterbezirkskonferenz der Jusos Dresden möge beschließen und an die Landesdelegiertenkonferenz der Jusos Sachen mit dem Ziel der Weiterleitung an den Landesparteitag der SPD Sachen weiterleiten:

Die SPD-Fraktion im Sächsischen Landtag wird beauftragt in nachfolgendem Sinne in tätig zu werden.

Das Ziel der SPD in Sachen ist die vollständige dezentrale Unterbringung von Asylbewerberinnen, Asylbewerbern und Geduldeten Personen in Sachen und Deutschland.

Wir fordern daher

1. eine Bundesratsinitiative zur Änderung des Asylverfahrensgesetzes

und

2. eine Änderung im sächsischen Flüchtlingsaufnahmegesetz

zu 1.)

Das Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) § 53 Absatz (1) Satz 1 wird geändert in:

“Ausländer, die einen Asylantrag gestellt haben und nicht oder nicht mehr verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, sollen in der Regel dezentral untergebracht werden. Hierbei sind sowohl das öffentliche Interesse als auch Belange des Ausländers zu berücksichtigen.“          [1]

zu 2.)

Das sächsische Flüchtlingsaufnahmegesetz (SächsFlüAG) § 3 Absatz (1) wird geändert in:

Unterbringungseinrichtungen sind:

1. Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 Abs. 1 in Verbindung mit § 53 Abs. 1 AsylVfG sowie § 15a Abs. 3 AufenthG,

2. in begründeten Ausnahmefällen Gemeinschaftsunterkünfte[2]

Die Kommunen müssen die Voraussetzung dafür schaffen, dass dieses Ziel erreicht werden kann. Der Freistaat Sachen und die Bundesrepublik Deutschland haben die notwendigen finanziellen Mittel für die Umsetzung der neuen gesetzlichen Maßgaben zur Verfügung zu stellen. Zukünftig ist jede Kommune verpflichtet spätestens innerhalb von spätestens sechs Monaten nach Aufnahme eines Asylbewerbers bzw. einer Asylbewerberin sowie deren Familie, eigenen Wohnraum möblierte Wohnraum zur Verfügung zu stellen. Um soziale Partizipation zu ermöglichen und Teilhabe zu sichern muss der Wohnraum in den Kommunen über das gesamte Stadtgebiet verteilt sein, es darf weder zur Auslagerung in Randbereiche der Kommunen noch zur so genannten „Gettoisierung“ kommen. Die Kommune hat dafür zu sorgen, dass dieses Ziel erreicht wird.


[1] bisher: “Ausländer, die einen Asylantrag gestellt haben und nicht oder nicht mehr verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, sollen in der Regel in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden. Hierbei sind sowohl das öffentliche Interesse als auch Belange des Ausländers zu berücksichtigen.”

[2] Bisher: “Unterbringungseinrichtungen sind: 1. Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 Abs. 1 AsylVfG und § 15a Abs. 3 AufenthG, 2. Gemeinschaftsunterkünfte, 3. sonstige Unterkünfte.”