Infos zu Schwanger­schafts­abbrüchen

Wann ist ein Schwangerschaftsabbruch möglich?

Nach §218 des Strafgesetzbuchs ist es in Deutschland illegal, einen Schwangerschaftsabbruch durchzuführen. Es ist jedoch unter strengen Rahmenbedingungen straffrei, eine Schwangerschaft abzubrechen.

Dafür muss einer der folgenden Gründe für einen gewollten Schwangerschaftsabbruch zutreffen:

1. CN: Sexuelle Gewalt. Die Schwangerschaft ist durch eine Straftat, also eine Vergewaltigung, zustande gekommen.

2. Die Schwangerschaft gefährdet das Leben oder die Gesundheit der schwangeren Person.

3. Wenn eine ungewollte Schwangerschaft abgebrochen werden soll, muss eine Bescheinigung über ein durchgeführtes Beratungsgespräch an einer staatlich anerkannten Beratungsstelle vorliegen  UND die zwölfte Schwangerschaftswoche darf noch nicht vollendet sein.

Liegt Fall 3 vor, ist es wichtig, dass die Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle die Bescheinigung über das Beratungsgespräch austeilt. Solche Gespräche können auch bei einigen Ärzt:innen durchgeführt werden, wichtig ist dabei jedoch, dass der Schwangerschaftsabbruch dann in einer anderen Praxis durchgeführt wird. Außerdem müssen mindestens 72 Stunden zwischen Gespräch und Eingriff liegen.
 

Die Stadt Dresden betreibt zwei offizielle Beratungsstellen:

Gesundheitsamt Dresden Schwangerenberatungsstelle Braunsdorfer Straße 13, 01159 Dresden 

Telefon: (03 51) 4 88 53 84 und  4 88 53 85

Gesundheitsamt Dresden Schwangerenberatungsstelle   Industriestraße 35, 01129 Dresden 

Telefon: (03 51) 8 56 17 60

  E-Mail:   gesundheitsamt-schwangerenberatung@dresden.de

  Mehr Informationen auf:  www.dresden.de/schwangerschaft

Daneben gibt es noch freie Träger, die ebenfalls Beratungsgespräche durchführen, jedoch stellen hier nicht alle die benötigten Bescheinigungen aus. Eine Beratungsstelle, die defintiv die Bescheinigung ausstellt, ist die AWO:

Schwangeren-, Familien- und Beratungszentrum 
Schaufußstraße 27, 01277 Dresden 
Telefon (03 51) 3 36 11 07 
E-Mail info20@awo-kiju.de

Wie läuft ein Schwangerschaftsabbruch ab?

Schwangerschaftsabbrüche werden für gewöhnlich auf drei unterschiedliche Arten vorgenommen:

Bei einem medikamentösen Schwangerschaftsabbruch werden bestimme Hormone eingenommen, die dazu führen, dass sich die Gebärmutterschleimhaut ablöst und somit die Schwangerschaft beendet wird. Dabei kann es zu Krämpfen in der Gebärmuskulatur kommen, es sind aber auch andere leichte Nebenwirkungen möglich. Diese Methode ist nur bei frühzeitiger Feststellung der Schwangerschaft und der Entscheidung zum Abbruch möglich, da sie nur bis zur neunten Schwangerschaftswoche durchgeführt werden kann. Nach wenigen Tagen ist das Gewebe abgestoßen und nach 7 bis 14 Tagen muss nur noch eine Kontrolluntersuchung vorgenommen werden.

Am häufigsten werden Schwangerschaften durch “Absaugen” abgebrochen. Hierbei wird über einen kleinen Schlauch das Schwangerschaftsgewebe der Gebärmutter abgesaugt. Der etwa 15-minütige Eingriff wird meist unter lokaler Narkose durchgeführt und der:die Patient:in kann nach wenigen Stunden die Praxis oder das Krankenhaus verlassen. Nebenwirkungen sind Schmerzen, die Menstruationsbeschwerden ähneln. Daneben kommt es nur selten zu Komplikationen, die jedoch auch leicht behandelbar sind.

Eher selten, jedoch oft, wenn die Absaugung nicht erfolgreich war, wird die sogennante Abschabungsmethode durchgeführt. Dabei wird mit einem Intrument, was einem Löffel ähnelt, das Embryonalgewebe abgetragen. Hierbei ist meist eine Vollnarkose von Nöten, Komplikationen treten sehr selten auf.

 

Der Eingriff wird nur dann von der Krankenkasse bezahlt, wenn die Schwangerschaft durch eine Straftat zustande gekommen oder medizinisch notwendig ist. In allen anderen Fällen muss der eigentliche Eingriff selbst bezahlt werden. Medikamente und andere ärztliche Leistungen vor und nach dem Eingriff werden jedoch bezahlt.

Je nach Praxis, Methode und Krankenversicherung betragen sich die Kosten auf etwa 200€ bis 600€. Für Menschen mit niedrigen Einkommen besteht die Möglichkeit, dass die Krankenkasse den Eingriff auf Antrag bezahlt.

Wo sind Schwangerschaftsabbrüche möglich?

Warum informieren wir darüber?

Wir halten es für falsch, dass es in Deutschland so schwer ist, an Informationen über Schwangerschaftsabbrüche zu gelangen. Allein die Tatsache, dass Schwangerschaftsabbrüche im Strafgesetzbuch stehen, ist eine Schande und sollte im 21. Jahrhundert längst überholt sein. Ärzt:innen dürfen ungewollt-Schwangeren, die oft in verzweifelten Lagen sind, nicht angemessen helfen, da jegliche Information durch sie als Werbung deklariert wird und strafbar ist.

Der Fall der Ärztin Dr. Kristina Hänel macht dies deutlich. Wir solidarisieren uns mit Ärzt:innen, die ihren Patient:innen einfach nur helfen wollen und bieten daher solange die notwenigen Informationen an, bis Ärzt:innen dies selbst machen dürfen.

Unsere Forderung: Weg mit §218 bis §219b StGB!